Probeer. Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Kapitel 1. Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 und hören die in § 176 genannten Vertretungen an. SGB_IX § 164 Absatz 4 Nummer 4 SGB IX, jedoch auch aus § BGB § 241 BGB § 241 Absatz II BGB zur Umgestal-tung der Arbeitsorganisation verpflichtet sein (BAG, NZA 2006, NZA Jahr 2006 Seite 1214). Synopse. Sozialgesetzbuch - SGB IX § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit beim Arbeitsamt arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Mail bei Änderungen § 164 - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. SGB IX - Kommentar und Praxishandbuch is Shareware software in de categorie Diverse ontwikkeld door SGB IX - Kommentar und Praxishandbuch. Das Benachteiligungsverbot nach § 164 Abs. 1 SGB IX geregelt. Inhaltsverzeichnis. dejure.org Übersicht SGB IX Abs./Nr./Satz hervorheben Rechtsprechung zu § 167 SGB IX § 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber § 166 Inklusions- … Schadenersatz. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 167 … entgegen der Vorgaben des § 164 SGB IX die Arbeitsagentur nicht eingeschaltet, so begründet dies die widerlegliche Vermutung einer Benachteiligung des Bewerbers wegen der Schwerbehinderung nach § 22 AGG und kann Entschädigungsansprüche des Bewerbers gegenüber dem (privaten) Arbeitgeber auslösen. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 134 Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen (1) In der schriftlichen Vereinbarung zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind … Stand: Zuletzt geändert durch Art. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch : Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) Kapitel 2 - Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber (§§ 154 - 162) Allerdings haben schwerbehinderte Menschen nach § 164 Abs. Teil 3. Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Kapitel 1. 1 und § 823 Abs. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch : Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) Kapitel 4 - Kündigungsschutz (§§ 168 - 175) Gliederung § 168 Das Benachteiligungsverbot nach § 164 Abs. Zu § 154 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. 5 SGB IX bestimmt: Zitat Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. frei werdende Arbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen geeignet ist. § 161 SGB 9 2018 (Ausgleichsfonds) § 162 SGB 9 2018 (Verordnungsermächtigungen) § 163 SGB 9 2018 (Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern) § 164 SGB 9 2018 (Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen) § 165 SGB 9 2018 (Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber) ich habe folgende Frage zum § 164 Abs. Pflichten der Betriebe nach § 164 Absatz 1 SGB IX. ... § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber § 166 Inklusionsvereinbarung § 167 Prävention. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung. Auch das SGB IX enthält Regelungen zur Teilzeitarbeit. SGB IX Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. 580. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt. § 164 SGB IX enthält einen Katalog von Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber seinen schwerbehinderten Mitarbeitern.. 2.2.1 Benachteiligungsverbot nach § 164 Abs. 580. Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 176 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. 2 SGB IX i. V. m. § 7 AGG gilt auch nach der Einstellung eines (schwer-)behinderten Mitarbeiters im laufenden Arbeitsverhältnis weiter, … Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis SGB IX > § 164. haben schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung und Ausstattung ihres Arbeitsplatzes.. 2 BGB in Verbindung mit § 164 Abs. Ein Telefonanruf bei der Arbeitsagentur genügt nicht, um zu klären, ob für eine freie Stelle auch Schwerbehinderte zur Verfügung stehen. Alternierende Telearbeit, Einstweilige Anordnung, Alternierender ... Anlassbeurteilung eines schwerbehinderten Richters. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – Teil 3. Sozialgesetzbuch - SGB IX § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit beim Arbeitsamt arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. 10Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt. (4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf. SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen is Shareware software in de categorie Diverse ontwikkeld door Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH. § 164 SGB IX – Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen (1) 1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. § 160 SGB IX den Integrationsämtern 2. Wird daher z.B. 4 und 5 SGB IX. Nach § 164 Abs. Der Arbeitgeber muss in zumutbarer Weise den aktuellen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers § 164 SGB IX Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. I … 1 SGB IX. unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. (5) 1Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. Grundsätzliches zum Anzeigeverfahren (1) Der Arbeitgeber hat nur eine Gesamtanzeige zu erstatten. 4 und 5 SGB IX. Synopse. dejure.org Übersicht SGB IX Rechtsprechung zu § 165 SGB IX § 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber § … bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr, Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen. 1 SGB IX Vor einer Stellenbesetzung . 4 SGB IX Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. 2 SGB IX gilt – anders als die Prävention nach § 167 Abs. Wird daher z.B. 2Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Dezember 2016 (BGBl. 6Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 und hören die in § 176 genannten Vertretungen an. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. frei werdende Arbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen geeignet ist. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – Teil 3. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. 4 Nr. Schriftgröße klein a ... § 1 SGB IX, Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft § 2 SGB IX, Begriffsbestimmungen § 3 SGB IX, Vorrang von Prävention Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – Teil 3. 1 und § 823 Abs. 1. 580. § 164 SGB IX enthält einen Katalog von Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber seinen schwerbehinderten Mitarbeitern.. 2.2.1 Benachteiligungsverbot nach § 164 Abs. Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. § 166 SGB IX – Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 176 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers (§ 181) eine verbindliche Inklusionsvereinbarung. Urteile (25) Suche und Ergebnis eingrenzen Demgegenüber steht das Interesse des Bewerbers oder der Bewerberin an der Wahrung der eigenen Persönlichkeitsrechte. 3Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor. 1. Keine Beschäftigungsgarantie für schwerbehinderte Arbeitnehmer gemäß § 164 SGB IX. Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört. Zitierungen von § 164 SGB IX Sie sehen die Vorschriften, die auf § 164 SGB IX verweisen. Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Prüfungspflicht des Arbeitgebers bei Stellenbesetzung nach § 164 SGB IX; Prüfungspflicht des Arbeitgebers bei Stellenbesetzung nach § 164 SGB IX. Synopse. Urteile (25) Suche und Ergebnis eingrenzen 1 SGB IX für jeden Betrieb/für jede (5) Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. Prüfungspflicht des Arbeitgebers bei Stellenbesetzung nach § 164 SGB IX. Het werd aanvankelijk toegevoegd aan onze database op … … Behauptungen ins Blaue hinein genügen nicht zur Darlegung von Indizien im Rahmen ... Verhältnis des Beschäftigungsanspruchs schwerbehinderter Menschen zur ... Betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten ... Bewirbt sich ein/e Schwerbehinderter/e um ein öffentliches Amt, hat er/sie einen ... Vorlageanspruch des Betriebsrats - funktionelle Zuständigkeit. 1 SGB IX Beachtung des Diskriminierungsverbots 164 Abs. ich habe folgende Frage zum § 164 Abs. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. (3) Die Arbeitgeber stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass in ihren Betrieben und Dienststellen wenigstens die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung finden kann. 9Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. 2. Entscheidungen, in denen um die Prüf-, Melde- und Unterrichtungspflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 164 Absatz 1 SGB IX bei der Stellenbesetzung gestritten wird. Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis SGB IX > §§ 164 bis 167. 7Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 176 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen (§ 163 - § 167) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. De nieuwste versie van SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen is momenteel onbekend. Rechtsprechung zu: SGB IX § 164 Abs. 4 SGB IX Förderung der beruflichen Entwicklung § 164 Abs. Zuständigkeitsklärung frei werdende Arbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen geeignet ist. § 164 SGB IX, Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbe... zur schnellen Seitennavigation. 3Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Betriebliches Eingliederungsmanagement - klagbarer Anspruch. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst , Ermächtigungsgrundlagen , anderen geltenden Titeln , Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln . 1 SGB IX. Die Erhebung der Ausgleichsabgabe obliegt hingegen gem. BAG – 1 ABR 76/16. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – Teil 3. 2Sie werden dabei von den Integrationsämtern unterstützt. ich habe folgende Frage zum § 164 Abs. Im ersten Schritt wird ja geprüft, ob der frei gewordende bzw. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Schadenersatz. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Richterinnen und Richter wird der Präsidialrat unterrichtet und gehört, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist. Trotz des besonderen Schutzes schwerbehinderter Arbeitnehmer sowie des gesonderten Weiterbeschäftigungsanspruchs (§ 164 SGB IX), kann eine betriebsbedingte Kündigung begründet sein, wenn der Arbeitgeber ein Organisationskonzept vorlegt, wonach der Arbeitsplatz des … Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor. (2) 1Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Schwerbehindertenrecht (SGB IX): Amazon.nl. 70 Entscheidungen zu § 164 SGB IX in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: LAG Nürnberg, 08.10.2020 - 5 Sa 117/20. haben schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung und Ausstattung ihres Arbeitsplatzes.. entgegen der Vorgaben des § 164 SGB IX die Arbeitsagentur nicht eingeschaltet, so begründet dies die widerlegliche Vermutung einer Benachteiligung des Bewerbers wegen der Schwerbehinderung nach § 22 AGG und kann Entschädigungsansprüche des Bewerbers gegenüber dem (privaten) Arbeitgeber auslösen. Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. 2 SGB IX besteht ein (klagbarer) Rechtsanspruch des Beamten auf Durchführung des „BEM“. 70 Entscheidungen zu § 164 SGB IX in unserer Datenbank: Betriebliches Eingliederungsmanagement - klagbarer Anspruch. 5Bei Bewerbungen schwerbehinderter Richterinnen und Richter wird der Präsidialrat unterrichtet und gehört, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist. 2Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 unterstützen die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Menschen. Die Vorschrift gilt für alle Beschäftigten, die in den Anwendungsbereich fallen, also auch für nichtbehinderte Arbeitnehmer. § 164 SGB IX Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend … 2 SGB IX i. V. m. § 7 AGG. 8Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört. 2 SGB IX Möglichkeit zur vollen Verwertung und Weiterentwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten der schwerbehinderten Menschen bei der Beschäftigung § 164 Abs. Rechtsprechung zu § 164 SGB IX. … § 81 Abs. Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Kapitel 1. § 163 Abs. 1 SGB IX – nicht nur für schwerbehinderte oder behinderte Arbeitnehmer. ich habe folgende Frage zum § 164 Abs. § 14 SGB IX Leistender Rehabilitationsträger (1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. 4 S. 1 Nrn. § 164 SGB IX verpflichtet den Dienstherrn unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit, der Arbeitsgemeinschaft oder den zugelassenen kommunalen Trägern als arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Kapitel 1. Mir ist noch nicht ganz klar, wie genau die Anwendung in der Praxis funktioniert. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch : Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) § 164 SGB IX ist eine entscheidende Norm, um das Teilhabekonzept von Menschen mit Schwerbehinderung auch im Arbeitsleben zu gewährleisten. Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gilt nur im Rahmen der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetze… 6 G v. 9.10.2020 I 2075, Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, § 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen, § 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe, § 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung, Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung, § 13 Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern, § 16 Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern, § 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen, § 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren, § 22 Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen, § 23 Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz, § 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger, § 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung, § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten, § 34 Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen, Struktur, Qualitätssicherung und Verträge, § 36 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 43 Krankenbehandlung und Rehabilitation, § 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung, § 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, § 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, § 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen, § 57 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich, § 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen, § 63 Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen, Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, § 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds, § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen, § 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen, § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten, § 80 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, § 81 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, § 82 Leistungen zur Förderung der Verständigung, § 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, § 88 Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe, Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht), § 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen, § 101 Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland, § 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf, § 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles, § 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen, § 109 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 116 Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme, § 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung, § 126 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, § 127 Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung, § 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, § 130 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen, § 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen, § 134 Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen, § 137 Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 142 Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 149 Übergangsregelung für ambulant Betreute, § 150 Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens, Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht), § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise, § 154 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, § 155 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, § 157 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl, § 158 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen, § 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern, § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen, § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber, § 172 Einschränkungen der Ermessensentscheidung, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, § 176 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates, § 177 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung, § 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung, § 179 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, § 180 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehinderten­vertretung, § 181 Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, § 184 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit, § 186 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt, § 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, § 188 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit, § 194 Beauftragung und Verantwortlichkeit, Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen, § 199 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, § 200 Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen, § 202 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt, § 203 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit, § 205 Vorrang der schwerbehinderten Menschen, § 210 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit, § 211 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten, § 219 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen, § 220 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen, § 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen, § 222 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte, § 223 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe, § 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand, Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr, § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle, § 231 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr, § 232 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr, § 240 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst.

Kalender 2021 Excel Kostenlos Zum Bearbeiten, Privatschule Graz Umgebung, Delete Directory Mac Terminal, Adventskalender Geschichten Engel, Php Login Same Page,