I S. 2010), in Kraft getreten am 26.11.2015 Gesetzesbegründung verfügbar. I S. 1254) (SGB 7) - Verletztengeld bei Wiedererkrankung 20. § 48 SGB I – Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht (1) 1 Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Auf § 48 SGB I verweisen folgende Vorschriften: Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs Grundsätze des Leistungsrechts § 49 (Auszahlung bei Unterbringung) § 54 (Pfändung) Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht. Bücher schnell und portofrei § 48 - Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. Bei der Abzweigung nach § 48 SGB I von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich nicht um eine Herabsetzung oder Entziehung einer laufenden Leistung i.S.v. § 48 sgb i Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht (1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Bei der Korrektur behördlicher Entscheidungen spielen insbesondere die Vorschriften zur Rücknahme nach § 45 SGB X und zur Aufhebung nach § 48 SGB X eine besondere Rolle. 1 S. 1 SGB V definiert die Begrenzung des Krankengeldes für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit innerhalb von drei Jahren. 2-7 SGB V Stand 10.2015 1 § 48 SGB XII Hilfe bei Krankheit (1) Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Fünften Buches erbracht. § 86a Abs 2 Nr 3 SGG. 2Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 45 v. Einem, Rechtsnatur der Abzweigungsberechtigung nach § 48 SGB I, SGb 1994 S. 261, 642. I S. 3015; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 12.06.2020 BGBl. 1) handelt es sich um eine Folgeänderung aus der Zusammenfassung der verschiedenen Verweisungsvorschriften des SGB in § 37 SGB I.4 Die aktuelle Fassung des § 1 SGB X trat mit Wirkung vom 01.01.2001 durch Neubekanntmachung des SGB X vom 18.01.2001 in Kraft.5 Grundlage dafür war Art. § 48 SGB 8 Tätigkeitsuntersagung. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 2 Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 66 (i.V.m. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert. Frohn, Der unmittelbare Zugriff auf Sozialleistungen an den Unterhaltspflichtigen nach § 48 SGB I, FamRZ 1996 S. 920. Dezember 1988, BGBl. § 48 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. 2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. (1) 1Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. § 48 sgb viii Tätigkeitsuntersagung Die zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt. 546 Tage innerhalb einer Drei-Jahres-Blockfrist begrenzt. § 48 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. § 48 SGB I, Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung, Competitive Intelligence, Wissensmanagement für Städte und Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Behörden und Universitäten. I S. 2477) (SGB 5) - Dauer des Krankengeldes 48 SGB X hier: Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15.04.2004 – L 5 RJ 130/03 -. Hilfe bei Krankheit § 48 SGB XII i.V.m. § 48 SGB VI Waisenrente (1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn 1. sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und . Die zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt. Bei der Abzweigung nach § 48 SGB I von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich nicht um eine Herabsetzung oder Entziehung einer laufenden Leistung i.S.v. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht also ein Anspruch – die … § 48 SGB I Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht (1) 1Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen be-stimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber sei- 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Ist ein Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig (hier Bewilligung der Pflegestufe 1bei nur 33 Minuten Grundpflege täglich), kann er von der Behördenicht unter Berufung auf § 48 SGB X zurückgenommen werden.. Tatbestand von § 48 I Satz 2 SGB V liegt vor, wenn zeitgleich mit dem Vorliegen oder Wiedervorliegen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden ersten Erkrankung unabhängig von dieser Krankheit zugleich eine weitere Krankheit die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bedingt (BSG, B 1 KR 27/04 R). Behördliche Entscheidungen können nach dem SGB X unter bestimmten Verfahrensrechtlichen Besonderheiten korrigiert werden. 1-3) des 48§ aufzuheben, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seinem nach Erlass geändert haben. Rz. I. 2 SGB V bestimmt, dass ein neuer Anspruch nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums unter den weiter genannten Voraussetzungen besteht. (1) 1 Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 03.12.2020 BGBl. Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs. (1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Abzweigung von Geldleistungen (§ 48 SGB I) Lexikon des Unterhaltsrechts Stand: 13.02.2020. einem vermeintlich Unterhaltspflichtigen. Autor: Diehl Auszug: Allein der Umstand, dass ein Unterhaltsschuldner Bezieher von Sozialleistungen, Krankengeld, Übergangsgeld oder Rente ist, hindert nicht die zivilrechtliche Vollstreckung. 4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt. Zweiter Titel. BSG Urteil vom 11.4.2002, Az. August 1996, BGBl. I S. 1248 Abzweigung von Sozialleistungen (hier: Krankengeld) nach § 48 Abs. § 264 Abs. Barbara Rotter Leitsatz. Art. 2 Kindergeld, … Ein "Hinzutreten während der Arbeitsunfähigkeit" i.S. § 48 SGB 1 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht (1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Abzweigung von Geldleistungen (§ 48 SGB I) Allein der Umstand, dass ein Unterhaltsschuldner Bezieher von Sozialleistungen, Krankengeld, Übergangsgeld oder Rente ist, hindert nicht die zivilrechtliche Vollstreckung. 1.1 Anfängliche Unrichtigkeit nach § 45 SGB X Anfängliche Unrichtigkeit i.S. § 48 SGB V Dauer des Krankengeldes (1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. § 48 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht (1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Bei schriftlichen Bescheiden ist der maßgebliche Vergleichszeitpunkt der Zeitpunkt der Bekanntgabe im Sinne von § 37 SGB … § 48 SGB I – Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. § 48 SGB X Anwendung findet, ist mitunter schwierig. Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil – Dritter Abschnitt. Sozialgesetzbuch mit Sozialgerichtsgesetz: SGB, 49., neu bearbeitete Auflage, 2020, Buch, Gesetzestext, 978-3-406-75278-0. 341 Entscheidungen zu § 48 SGB I in unserer Datenbank: Abzweigung von Geldleistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht - ... Arbeitslosengeld - Abzweigung bei Verletzung der Unterhaltspflicht - ... Arbeitslosengeld II - Abzweigung - Vorliegen eines Unterhaltstitels - keine ... Arbeitslosengeld II - Abzweigungsentscheidung - gesteigerte Unterhaltspflicht - ... Arbeitslosengeld II - Abzweigung bei Verletzung der Unterhaltspflicht - Vorliegen ... Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzung der ... Abzweigung bei Verletzung der Unterhaltspflicht - Arbeitslosengeld II - ... Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab). § 48 Abs. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015 (BGBl. (2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält. 3Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Nov. 2019 ... Der Anspruch auf Krankengeld ist nach § 48 SGB V auf maximal 78 Wochen bzw . :B 3 P 8/01 R. Zur Umdeutung eines Aufhebungsbescheids. § 48 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht (1) 1Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts Der Kläger erlitt Anfang 2007 einen schweren Unfall und lag seither im … Günther, Zur Rechtsnatur der Abzweigungsberechtigung nach § 48 SGB I, SGb 1994 S. 638. § 48 - Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I) Artikel I G. v. 11.12.1975 BGBl. auf S. 48 (zu § 14 Nr. Der VA wird durch die eingetretene Änderung rechtswidrig. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB I ggü. (2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält. Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten): (Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe), Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht, Die neuesten Entscheidungen zur COVID-19-Pandemie, LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2008 - L 7 AL 6/07, LSG Baden-Württemberg, 19.07.2007 - L 7 AS 5570/06, LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 2 R 536/15, LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 2 R 536/15, LSG Niedersachsen-Bremen, 21.01.2016 - L 6 AS 1200/13, Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I), Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III), Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI), Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§, Zweiter Titel - Grundsätze des Leistungsrechts (§§, Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner. § 54 SGB I bestimmt zwar, dass bestimmte zweckgebundene Leistungen unpfändbar sind, wie z.B. Kindergeld, Kinderzuschläge … des § 45 SGB X bedeutet, dass ein Bescheid schon zum Zeitpunkt seines Zugangs unrichtig ist. 10 Nr. I S. 2668 Geltung ab 01.01.1981; FNA: 860-10-1 Sozialgesetzbuch 60 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 483 Vorschriften zitiert. (1) Ist ein Leistungsberechtigter auf Grund richterlicher Anordnung länger als einen Kalendermonat in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht, sind laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, an die Unterhaltsberechtigten auszuzahlen, soweit der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist und er oder die Unterhaltsberechtigten es … Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.
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