Handlungsmaximen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII. Erstes Kapitel. B. Vormund), 3. der Schutz von Kindern (bis 14 Jahre) und Jugendlichen (14-18 Jahre) vor Gefahren für ihr Wohl, 4. der Erhalt und die Schaffung positiver Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familie… Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ist ein vom Deutschen Bundestag und mit Zustimmung des Deutschen Bundesrates beschlossenes Gesetz und umfasst die bundesgesetzlichen Regelungen in Deutschland, die die Kinder- und Jugendhilfe betreffen. § 8 SGB VIII Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu … (1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Der Deutsche Berufsverband für Soziale Arbeit (DBSH) e.V. Lebensjahr noch nicht vollendet), die Vermeidung und der Abbau von Benachteiligungen, 2. die Beratung und Unterstützung der Eltern und anderer Erziehungsberechtigter (andere Personensorgeberechtigte, z. Das Gesetz verpflichtet die Jugendämter zur Hilfe und schafft den Rahmen für die Unterstützung von Sorgeberechtigten, Müttern sowie Vätern zum Wohle ihrer Kinder. Inhaltsverzeichnis. Ihre Angebote richten sich an alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum Alter von 27 Jahren. 3 Abs. Jugendarbeit. 3 Nr. (1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von … Kinder- und Jugendarbeit als Leistung das SGB VIII Die Kinder- und Jugendarbeit ist eine elementare Leistung im Aufgabenrahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. … bb. 1 Satz ... Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine infektionsschutzrechtliche Verordnung (Nds. Die Jugendhilfe soll nach § 3 SGB VIII durch eine Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und vielfältige Inhalte, Methoden und Arbeitsformen gekennzeichnet sein. Jugendhilferecht: Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit; Unterlassung der ... Lesitungserbringung öffentliche Jugendhilfe - Kostenübernahme. I S. 2075 Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch 42 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 171 Vorschriften zitiert. Stand: Neugefasst durch Bek. Die Kinder- und Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII – Erfahrungsraum für Subjekt- und Demokratiebildung Schwerthelm, Moritz/Sturzenhecker, Benedikt 4 bringt“ (ebd. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung. ...I S. 3464), - SGB VIII - nicht in Einklang. Bundesjugendkuratorium: Kinder- und Jugendarbeit stärken (2017) Deutscher Bundesjugendring: Kinder- und Jugendarbeit als wichtigen Teil der Kinder- und Jugendhilfe stärken und weiterentwickeln! (2) Leistungen der Jugendhilfe sind: (3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015 (BGBl. 60 Entscheidungen zu § 11 SGB VIII in unserer Datenbank: Keine vorläufige Außervollzugsetzung der Kontaktbeschränkungen in § 2 Abs. SGB VIII Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe. (1) 1 Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Juni 1990, BGBl. (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Auf § 50 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften: Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII) Allgemeine Vorschriften § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe) Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit § 76 (Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der … Die im SGB VIII angebotenen Leistungen richten sich allerdings nur z.T. I S. 2022) Zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 5 des Neunundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen vom 9. § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. 8 Nach § 36a Abs. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Öffentlich-rechtliche Entgeltübernahmeverpflichtung ab ausdrücklicher ... Zahlungsanspruch gegen einen Jugendhilfeträger aus jugendhilferechtlichen ... Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten): (Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe), Die neuesten Entscheidungen zur COVID-19-Pandemie, OVG Niedersachsen, 18.11.2020 - 13 MN 448/20, OVG Niedersachsen, 25.11.2020 - 13 MN 487/20, OLG Brandenburg, 05.12.2016 - 13 UF 151/16, Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII), Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG), Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit (JugendarbG), Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§, Erster Abschnitt - Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§§. 2Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit. (1) 1 Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. ), eben als Demokratin/Demokrat, zu handeln. Deswegen sind in der Jugendhilfe öffentliche (staatliche) und freie Träger zu unterscheiden, deren Zusammenarbeit das SGB VIII näher regelt. an den jungen Menschen selbst (wie z.B. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.10.2020 BGBl. Die Bundesländer haben ergänzend Ausführungsgesetze erlassen. Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung. 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe. Sie richtet sich an alle Schüler/innen, ohne die einschränkenden Voraussetzungen des § 13 SGB VIII. (1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. Zweites Kapitel Leistungen der Jugendhilfe . (2) 1Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. 2Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. 3 SGB VIII folgt. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. Sie richtet sich nicht nur an Fachkräfte, sondern an alle interessierten Bürgerinnen und Bürger. 5 G v. 9.10.2020 I 2075, § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe, § 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe, § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen, § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen, Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, § 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie, § 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung, § 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts, § 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder, § 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen, § 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht, Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, § 25 Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern, Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige, § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform, § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung, § 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie, § 38 Vermittlung bei der Ausübung der Personensorge, § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen, § 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung, Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, § 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise, § 42b Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher, § 42f Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen, § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, § 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten, § 51 Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind, § 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz, Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen, § 52a Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, § 53 Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern, § 54 Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften, § 55 Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft, § 56 Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft, § 58a Sorgeregister; Bescheinigung über Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister, § 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe, § 68 Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft, Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung, § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter, § 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts, § 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss, § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen, Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit, § 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder, § 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, § 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben, § 77 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten, Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung, § 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts, § 78c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen, § 78e Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen, § 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung, § 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe, § 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, § 83 Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium, § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern, § 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige, § 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder, § 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel, § 86d Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden, Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben, § 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung, § 87b Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren, § 87c Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Bescheinigung nach § 58a, § 87d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen, § 87e Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung, Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland, § 88 Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland, Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, § 88a Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, § 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt, § 89a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege, § 89b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung, § 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise, Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen. 2 Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. 1 SGB VIII). § 75 SGB VIII Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie 1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind, Die Grundziele der Kinder- und Jugendhilfe sind 1. die Förderung junger Menschen (27. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. Auszug SGB VIII Inhaltsübersicht 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) (Auszug) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. (1) 1 Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger 2 Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus. (3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören: (4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. steht in unterschiedlicher Weise mit Organisationen und Verbänden der Kinder- und Jugendhilfe in in Kontakt, um sich zum Novellierungsprozess des SGB VIII gemeinsam zu positionieren … (1) 1Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. § 11 SGB VIII Jugendarbeit (1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. § 8b SGB VIII, Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Juge... § 9 SGB VIII, Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Ju... § 10 SGB VIII, Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen § 11 SGB VIII, Jugendarbeit Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen. Das SGB VIII ist ein Instrument zur Vorbeugung, zur Hilfestellung und zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, Mädchen und Jungen, jungen Frauen und jungen Männern. September 2012 (BGBl.
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